E-Rechnung: EU-Format- und Übermittlungsvorgaben

Mit der EU-Richtlinie 2010/45/EU zur rechtlichen Gleichstellung von elektronischen Rechnungen mit Papierrechnungen, dem Abgabenänderungsgesetz 2012  wurden die rechtlichen Grundlagen für die Umsetzung der E-Rechnung an den Bund geschaffen.

Ab November 2018 treten in Kraft die Vorgaben der EU-Richtlinie 2014/55/EU, dieBundesministerien und Verfassungsorgane und alle Unternehmen, die geschäftlich mit diesen Institutionen verbunden sind, dazu verpflichtet elektronisch Rechnungen zu erstellen, zu senden und eingehende elektronische zu empfangen und zu bearbeiten. Alle anderen öffentlichen Auftraggeber (z. B. Gemeinden etc.) betrifft die Neuregelung erst ein Jahr später, also ab dem 27. November 2019 E-Rechnung

Die E-Rechnungen müssen nicht signiert sein. Signierte Rechnungen werden jedoch angenommen.

Im österreichischem Waren- und Dienstleistungsverkehr ist die E-Rechnung ab dem 1. Januar 2014 mit Inkrafttreten des Informations- und Kommunikationstechnik-Konsolidierungsgesetzes (IKTKonG)] verpflichtend. Davon betroffen sind alle 3300 Bundesdienststellen, etwa Ministerien, Bundessozialämter, Finanz- und Zollämter, Polizeiinspektionen und alle weiteren Behörden und Ämter des Bundes. Vorerst nicht betroffen sind die Ämter und Behörden der Länder und Gemeinden sowie Besitzungen des Bundes, die ausgelagert wurden, etwa die ÖBB oder die ASFINAG.

E-Rechnung Nach EU-Richtlinien

Technisch gesehen gibt es noch keine einheitliche Definition für die E-Rechnung. Grundsätzlich werden sowohl rein bildhafte, als auch vollkommen strukturierte Darstellungsmöglichkeiten der Rechnung als E-Rechnung heutzutage bezeichnet. Laut der 2014/ 55/ EU, bezeichnet der Begriff E-Rechnung einen Typ von Rechnung, die vom Leistungsanbieter in einem strukturierten Format erstellt, geliefert und vom Leistungsempfänger in demselben strukturiertem Format empfangen wird, und eine entsprechende elektronische Verwaltung und Verarbeitung ermöglicht.

Mit anderen Worten ausgedrückt, reine Bilddaten, reine PDF-Dateien ohne strukturierte Daten, oder sogar eine eingescannte Papierrechnung sind keine elektronische Rechnungen und entsprechen nicht den EU-Richtlinien. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Formate nicht genutzt können werden. Sie können als Teil von hybriden Lösungen implementiert werden. Diese hybriden Formate sind ausdrücklich erlaubt, wenn wenigstens ein Teil der Rechnung den rechtlichen Vorgaben entspricht. Rechtlich gesehen, sind somit Rechnungsformate, die ausschließlich aus strukturierten Daten bestehen, oder aus strukturierten Daten mit Bilddateien besten, erlaubt.

Übliche Rechnungsformate

  • Strukturierte Daten: EDI (Electronic data interchange), XML (Extensible Markup Language)
  • Unstrukturierte Daten: tif-, .jpg- oder .pdf-Format (rein bildhaft)
  • Hybride Datenformate: ZUGFeRD, PDF/A
  • Lieferungs- und Empfangswege: E-Mail, E-Mail-Anhang, DE-Mail, E-Post, Computer-Fax, Fax-Server, SMS mit Web-Download, oder Web-Download

Kernelemente Einer E-Rechnung Nach EU-Richtlinien

Neben der Erarbeitung einer Europäischen Norm legt die EU-Richtlinie die Kernelemente der Rechnung fest. Diese umfassen unter anderem:

  • Prozess- und Rechnungskennungen,
  • Rechnungszeitraum;

Außerdem zählen zu den Kernelementen der E-Rechnung
Informationen über:

  • den Verkäufer,
  • den Käufer,
  • den Zahlungsempfänger,
  • den Steuervertreter des Verkäufers,>
  • die Auftragsreferenz,
  • die Lieferungsdetails,
  • die Anweisungen zur Ausführung der Zahlung,
  • über Zu- oder Abschläge sowi
  • zu den einzelnen Rechnungszeilenposten,
  • Rechnungsgesamtbeträge und
  • die Mehrwertsteueraufschlüsselung.

Dies ist nur der Anfang dieses Themas, in unserem nächsten Beitrag werden wir tiefer in das Thema
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